Wie bei jedem Ordnungswidrigkeitsverfahren, gilt auch im Falle eines Verkehrsordnungswidrigkeitsverfahrens, dass der Betroffene grundsätzlich das Recht hat, zu schweigen. Das Gleiche gilt auch im Falle eines Verkehrsstrafverfahrens für den Beschuldigten. Von diesem Recht sollte gegenüber der Polizei durchaus auch Gebrauch gemacht werden, wenn ein Vorwurf erhoben wird. Sowohl in einem Straf- als auch in einem Bußgeldverfahren dürfen den Betroffenen und auch den Beschuldigten keine Nachteile entstehen, wenn sie von diesem Recht Gebrauch machen. Einzig und allein Angaben zu den Personalien müssen in jedem Fall gemacht werden.
Auch wenn Sie sich zu erhobenen Vorwürfen nicht äußern müssen, müssen sie außerdem bestimmten Vorladungen auf jeden Fall Folge leisten. Das gilt für Vorladungen von:
- Staatsanwaltschaft
- Richtern
- Bußgeldbehörden
Der Vorladung der Polizei muss nicht Folge geleistet werden.
Zu schweigen ist vor allem deshalb angeraten, weil gerade im Falle einer Teilaussage das Schweigen zu dem übrigen Teil der Vorwürfe belastend wirken kann. Stellungnahmen sollten grundsätzlich erst erfolgen, wenn bereits eine Akteneinsicht möglich war. Die erhalten allerdings ausschließlich Rechtsanwälte.
Statt einer voreiligen Aussage, die im Zweifelsfall sogar weiter belastend wirken kann, sollten Sie, wenn Vorwürfe gegen Sie erhoben werden, daher in jedem Fall einen Anwalt als Rechtsbeistand einschalten. Er kann dann nach einer Sichtung der Ermittlungsakte und der vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu den Tatvorwürfen Stellung beziehen, sofern das angebracht ist.
Steht der Vorwurf einer Straftat im Raum, hat der Beschuldigte in jedem Fall das Recht, einen Anwalt zu Rate zu ziehen und muss über dieses Recht sogar von der Staatsanwaltschaft oder Polizei belehrt werden. Äußert er den Wunsch nach anwaltlichem Beistand, muss sich die Polizei um einen geeigneten Verteidiger bemühen. Im Anschluss an die Anhörung wird der eigentliche Bußgeldbescheid erlassen. Gegen ihn können im Gegensatz zur Anhörung Rechtsmittel eingelegt werden.
Übliches Vorgehen bei Bußgeldbescheiden
Besteht ein Anlass zur Vermutung des Vorliegens einer Ordnungswidrigkeit, beginnt die zuständige Verwaltungsbehörde, diesen Sachverhalt zu ermitteln. Dies kann mithilfe der Polizei geschehen. Um dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, sich zu Sache zu äußern, erfolgt die Versendung eines Anhörungsbogens. In diesem können Angaben zur Sache gemacht werden. Auch hierzu besteht keine Pflicht. Angaben zur eigenen Person und auch zum tatsächlichen Fahrer müssen gemacht werden. Allerdings müssen Sie sich weder selbst belasten noch nach dem Zeugnisverweigerungsrecht eine mit Ihnen verwandte oder verschwägerte Person.
Anwaltlicher Beistand angebracht
Soll gegen einen Bußgeldbescheid rechtlich vorgegangen werden, sollte dies am besten mithilfe eines Anwalts geschehen. Er kennt die notwendigen rechtlichen Grundlagen und kann geeignete Maßnahmen ergreifen, die nach Möglichkeit zu einer Einstellung eines Bußgeldverfahrens oder zur Abmilderung des Strafmaßes führen können.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, welche Schritte Sie in einem Bußgeldverfahren als nächstes unternehmen sollen, oder einen Rechtsbeistand wünschen, wenden Sie sich jederzeit an unsere kostenlose telefonische Erstberatung! Unsere Experten aus dem Verkehrsrecht erklären Ihnen, was Sie tun können.