Rechtsanwalt Nikci

Beleidigung im Straßenverkehr

Vermutlich jeder kennt es aus eigener Erfahrung nur zu gut: Im Straßenverkehr gibt es immer wieder Situationen, die die Geduld der Verkehrsteilnehmer auf die Probe stellen. Sei es der Stau auf dem Weg zu einem wichtigen Termin, ein langsames Fahrzeug, das nicht überholt werden kann oder ein unerwartetes Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer. Den meisten Autofahrern gelingt es, ihren Ärger runterzuschlucken, die Ruhe zu bewahren und sich in Geduld zu üben. Es gibt aber auch diejenigen, denen das nicht gelingt und die am Steuer ihres Fahrzeugs regelrechte Wutausbrüche bekommen. Nicht selten geht das mit Beschimpfungen und Beleidigungen der anderen Verkehrsteilnehmer einher.

Solches Verhalten kann jedoch weitreichende Konsequenzen haben. Zwar gibt es für Beleidigung im Straßenverkehr keinen Bußgeldkatalog, das macht die Sache jedoch keineswegs harmloser. Ganz im Gegenteil! Beleidigung gilt als Straftat und wird entsprechend hart bestraft. Das gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Beleidigten um einen Polizeibeamten handelt.

Was gilt als Beleidigung?

Die Grundregeln für ein harmonisches Miteinander im Straßenverkehr sind in der Straßenverkehrsordnung sehr einfach und umfassend festgelegt. Dort heißt es in § 1, Abs. 1: “Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.”

Genaue Regeln, was im Falle eines Verstoßes gegen diese Grundregel als Beleidigung gilt, gibt es nicht. In diesen Fällen kommt daher das Strafgesetzbuch zum Einsatz, das zum Teil sehr hohe Strafen für Beleidigungen vorsieht. Über den Einzelfall muss jedoch immer ein Richter entscheiden.

Eine Beleidigung im Straßenverkehr kann schnell vorkommen:

Es muss also nicht immer gleich ein cholerischer Anfall sein, der mit wüsten Beschimpfungen einhergeht, um den Straftatbestand der Beleidigung zu erfüllen. Gerade bestimmte Gesten wie zum Beispiel das Zeigen des Mittelfingers, An-die-Stirn-Tippen („Den Vogel zeigen“) oder eine „Scheibenwischergeste“ können erhebliche Folgen nach sich ziehen. Das gilt insbesondere immer dann, wenn diese Gesten eindeutig in Richtung einer, bzw. ganz klar gegen eine bestimmte Person ausgeführt werden. Ähnlich verhält es sich auch bei Beschimpfungen anderer Verkehrsteilnehmer.

Vorsicht bei Beamten

Im Umgang mit Polizeibeamten sollte jede Formulierung vermieden werden, die als Beleidigung aufgefasst werden könnte. Es muss nicht gleich eine Beschimpfung als „Arschloch“, „Penner“ oder „Bulle“ sein, die zu einer Anzeige führen kann. Bereits das duzen kann als Beleidigung eines Beamten aufgefasst werden. In der Vergangenheit kam es sogar schon zu Verurteilungen für die Bezeichnung einer Beamtin als „Pumuckl“.

Rechtliche Besonderheiten bei Beleidigungen und mögliche Strafen

Anders als Verstöße gegen geltende Verkehrsregeln, handelt es sich bei einer Beleidigung im Straßenverkehr um eine Straftat. Das Prozedere in einem solchen Fall weicht daher von den üblichenVerkehrsdelikten ab. Die Verfolgung einer Beleidigung findet grundsätzlich nur auf Strafanzeige statt. Diese Anzeige muss dabei innerhalb von drei Monaten nach der Tat erstattet werden. Andernfalls ist die Tat bereits verjährt. Anschließend folgt ein Strafverfahren, in dem ein Richter urteilt.

Für die Urteilssprechung und das Strafmaß ist dabei nicht unbedingt entscheidend, was genau gesagt wurde, wenngleich dies natürlich eine starken Einfluss haben kann. Entscheidend ist nämlich häufig vor allem, wie etwas gemeint war. Was also im Spaß zu einem Freund gesagt werden kann, kann gegenüber einer anderen Person durchaus als Beleidigung aufgefasst werden. Was genau im Einzelfall als Beleidigung gilt und aufgefasst wird, kann also Auffassungs- und Auslegungssache sein.

Als mögliche Strafen bei Beleidigung im Straßenverkehr sieht das Strafgesetzbuch gemäß § 185 vor: „Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Die Höhe der Geldstrafe kann sich dabei auf zehn bis dreißig Tagessätze belaufen. Dreißig Tagessätze entsprechen dabei einem ganzen Netto-Monatsgehalt.

Als weitere Strafen können auch Schmerzensgeld und sogar Fahrverbote verhängt werden.

Hilfe vom Anwalt erforderlich

Nicht in jeder Situation gelingt es einem Autofahrer immer die Ruhe zu bewahren. Eine unbedachte Geste oder in einem Streit kann schnell ein Wort zum anderen führen. Im schlimmsten Fall stellt die beleidigte Person eine Strafanzeige. In einem solchen Fall ist professionelle Hilfe von einem erfahrenen Anwalt unabdingbar. Vieles im Verfahren ist Auslegungs- und Bewertungssache der Richter. Hier gilt es eine schlüssige und Erfolg versprechende Verteidigungsstrategie zu fahren. Unsere Experten helfen Ihnen auch in einem Fall von Beleidigung oder Beamtenbeleidigung im Straßenverkehr weiter. Nutzen Sie einfach unsere kostenlose telefonische Erstberatung. Wir zeigen Ihnen auf, was Sie unternehmen können.

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