Mit dem Bestehen der Führerscheinprüfung geht für die meisten Menschen ein großer Traum in Erfüllung. Der unabhängigen Mobilität steht nichts mehr im Wege. Gerade Fahranfänger sind jedoch wegen ihrer Unerfahrenheit und vor allem bei jungen Fahrern auch aufgrund von Selbstüberschätzung besonders oft in Unfälle und Verstöße gegen Verkehrsregeln verwickelt.
Aus diesem Grund wurde in den 80er Jahren die Probezeit für Fahranfänger eingeführt. Sie wurde eingeführt, um schwere Unfälle zu vermeiden und die häufig noch jungen Fahrer für das korrekte Verhalten im Straßenverkehr zu sensibilisieren. Innerhalb dieser Zeit haben Fahranfänger ihren Führerschein nur auf Probe und bei Verstößen gegen die Verkehrsregeln kann die frisch erworbene Fahrerlaubnis schneller eingezogen werden als nach dem Überstehen der Probezeit.
Besonderheiten während der Probezeit
Wie für alle Verkehrsteilnehmer gelten auch für Fahranfänger die gleichen Verkehrsregeln und damit grundsätzlich auch die gleichen Strafen bei Verstößen gegen die geltenden Regeln. Im Gegensatz zu allen anderen Autofahrern können Verkehrsverstöße jedoch zusätzlich weitere Konsequenzen nach sich ziehen. Dazu gehören insbesondere:
- Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre
- Anordnung eines Aufbauseminars für Fahranfänger (Nachschulung)
- Bei wiederholten Verstößen Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) und Entzug der Fahrerlaubnis
Besondere Regeln gelten für Fahranfänger außerdem beim Fahren unter Alkoholeinfluss. Für Fahrer in der Probezeit und Fahrer unter 21 Jahren gilt nämlich eine strikte Null-Promille-Regelung. Während also erfahrene Autofahrer bis zu einem Alkoholpegel von 0,5 Promille straffrei fahren dürfen, müssen Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren in jedem Fall absolut nüchtern bleiben. Selbst bei kleinsten sonst straffreien Blutalkoholkonzentrationen bis zu einem Wert von 0,5 Promille drohen zusätzlich zu einem Bußgeld von 250 Euro und einem Eintrag ins Fahreignungsregister ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit.
Verkehrsverstöße während der Probezeit
Wer während der Probezeit gegen geltende Regeln und Verordnungen verstößt, muss zusätzlich zu den herkömmlichen Bußgeldern und Strafen mit weiteren Konsequenzen rechnen. Allerdings führt nicht gleich jeder Verstoß immer auch zu einer Verlängerung der Probezeit oder einer Nachschulung. Je Nach Schwere des Verstoßes werden unterschieden:
- Verstöße ohne zusätzliche Konsequenzen
- B-Verstöße
- A-Verstöße
Ohne zusätzliche Konsequenzen bleiben auch während der Probezeit alle Verkehrsordnungswidrigkeiten, die nicht im Fahreignungsregister registriert und mit einer Geldbuße von höchstens 60 Euro geahndet werden. Zu solchen Verstößen zählen zum Beispiel:
- Leichte Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit um bis zu 20 km/h
- Vorfahrtverstöße ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
Bei Verstößen, die zu einem Eintrag ins Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt führen, kann es als zusätzliche Maßnahme zu einer Verlängerung der Probezeit und zur Anordnung einer Nachschulung kommen. Dabei wird noch einmal nach Schwere des Verstoßes in schwerwiegende und weniger schwerwiegende Verstöße unterschieden. Eine Einteilung von Verkehrsverstößen erfolgt in der Anlage 12 der Fahrerlaubnisverordnung in den Abschnitten A und B. Dementsprechend werden die Verstöße auch als A-Verstöße (schwerwiegend) und B-Verstöße (weniger schwerwiegend) klassifiziert.
Während A-Verstöße sofort zur Verlängerung der Probezeit führen, kommt es bei B-Verstößen erst beim zweiten Verstoß zu einer Verlängerung der Probezeit. Zu den A-Verstößen zählen zum Beispiel:
- Überhöhte Geschwindigkeit mit einer Überschreitung von mehr als 20 km/h
- Sicherheitsabstandsunterschreitungen
- Rotlichtverstöße sowie falsches Verhalten bei Stopp-Schildern
- Straftaten (insbesondere Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht), unterlassene Hilfeleistung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Fahren unter Einfluss von Drogen, Alkohol oder Medikamenten)
Als B-Verstöße werden Straftaten, die nicht bereits als A-Verstoß eingestuft werden und Ordnungswidrigkeiten ab einer Geldbuße von 60 Euro oder einem Fahrverbot klassifiziert. Zu solchen Verstößen zählen zum Beispiel unter anderem:
- Unzulässiges Telefonieren mit einem Handy beim Fahren
- Gefährdung oder Behinderung von Radfahrern oder Fußgängern beim Abbiegen
- Fahren mit abgefahrenen Reifen oder mit ungesicherter Ladung
Folgen von Verkehrsverstößen in der Probezeit
Je nach Art und Schwere des Verstoßes kommt es zur Verlängerung der Probezeit nach:
- Einem A-Verstoß
- Zwei B-Verstößen
Zusätzlich zur Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre wird für Fahranfänger außerdem eine Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet.
Bei einem weiteren A-Verstoß, bzw. zwei B-Verstößen, innerhalb der bereits verlängerten Probezeit kommt es zu einer schriftlichen Verwarnung sowie der Empfehlung an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen. Diese Beratung ist jedoch nicht verpflichtend.
Kommt es anschließend noch einmal zu einem weiteren A- oder zwei B-Verstößen wird die Fahrerlaubnis gänzlich entzogen und kann erst nach drei Monaten erneut erteilt werden.
In der Probezeit bei Bußgeldbescheiden einen Anwalt zu Rate ziehen
Die Folgen von Verkehrsverstößen während der Probezeit sind unangenehm und im Falle eines Aufbauseminars auch mit erheblichen Kosten verbunden. Um so wichtiger ist es, in solchen Fällen frühzeitig zu prüfen, ob ein Bußgeldbescheid zulässig ist und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen. Dafür ist schnelles Handeln erforderlich. Tritt der Bußgeldbescheid erst in Kraft, kann eine Verlängerung der Probezeit und auch ein angeordnetes Aufbauseminar in der Regel nicht mehr abgewendet werden. Sollten Sie also während Ihrer Probezeit einen Bußgeldbescheid erhalten, wenden Sie sich gleich an unsere kostenfreie telefonische Erstberatung! Unsere Verkehrsrecht-Experten beraten Sie gerne, welche rechtlichen Schritte möglich und angebracht sind.