Das Fahreignungsregister ist ein zentrales Register, das im Kraftfahrtbundesamt in Flensburg geführt wird. Es geht auf die Einführung einer zentralen Kartei zur Registrierung von Verstößen gegen die Verkehrsordnung im Jahr 1957 zurück. Das eigentliche Punktesystem, wie es heute noch genutzt wird, wurde 1974 eingeführt. Zum ersten Mai 2014 trat eine umfangreiche Reform des bis dahin gültigen Punktesystems in Kraft. Damit verbunden fand auch eine Umbenennung von Verkehrszentralregister in Fahreignungsregister statt. Umgangssprachlich wird das Register auch als Verkehrssünderkartei bezeichnet. Der größte Teil der Autofahrer hat nur einzelne Eintragungen im Register. Die Anhäufung von vielen Punkten bis hin zum drohenden oder tatsächlichen Entzug der Fahrerlaubnis ist eher selten.
Was wird eingetragen?
Im Fahreignungsregister werden für bestimmte Verkehrsverstöße Punkte eingetragen. Je nach Schwere des Verstoßes können so für ein Vergehen ein bis drei Punkte eingetragen werden. Anders als beim früheren Punktesystem werden im reformierten Register nur noch Punkte für Verstöße eingetragen, die eine Sicherheitsgefährdung darstellen. Wie viele Punkte für ein bestimmtes Verkehrsvergehen eingetragen werden, ist im Bußgeldkatalog zusammen mit der Höhe der Bußgelder und eventuellen weiteren Sanktionen festgelegt. Grundsätzlich gilt folgendes Schema:
- Schwere Verstöße werden mit einem Punkt registriert (z. B. Unerlaubtes Telefonieren mit dem Handy, Missachtung der Vorfahrt, Fahren ohne Zulassung etc.)
- Sehr schwere Verstöße werden mit zwei Punkten registriert (z. B. Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 oder mehr km/h, Rotlichtverstoß mit Gefährdung etc.)
- Schwere Straftaten werden mit drei Punkten registriert (z. B. Unterlassene Hilfeleistung, Trunkenheitsfahrt, schwere Nötigung, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Fahrerflucht) etc.)
Steigt die Zahl der registrierten Punkte auf acht, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Allerdings werden nicht nur neue Punkte in das Fahreignungsregister eingetragen, sondern bestehende Punkte unter bestimmten Voraussetzungen auch wieder gelöscht.
Löschung von Punkten
Punkte können grundsätzlich auf zwei unterschiedliche Weisen abgebaut werden:
- Sie verfallen im Laufe der Zeit automatisch
- Durch die freiwillige Teilnahme an einen Fahreignungsseminar werden Punkte abgebaut
Punkte verfallen grundsätzlich nach dem Ablauf bestimmter Fristen. Je nach Schwere des Verstoßes gelten dabei folgende Zeiträume:
- Einträge mit einem Punkt (schwere Ordnungswidrigkeiten) verfallen automatisch nach 2,5 Jahren
- Einträge mit zwei Punkten (sehr schwere Ordnungswidrigkeiten) verfallen automatisch nach fünf Jahren
- Einträge mit drei Punkten (Verkehrsstraftaten) verfallen automatisch nach zehn Jahren
Wer als Fahranfänger in der Probezeit bereits Punkte sammelt, sollte berücksichtigen, dass diese innerhalb der Probezeit nicht automatisch verfallen. Auch nicht innerhalb einer verlängerten Probezeit.
Eine Alternative, um den Abbau von Punkten im Fahreignungsregister zu beschleunigen, stellt die freiwillige Teilnahme an Fahreignungsseminaren dar. Mit Hilfe eines solchen Seminars kann alle fünf Jahre ein Punkt abgebaut werden. Das gilt allerdings nur, solange die Gesamtzahl der Punkte nicht mehr als fünf beträgt.
Wer einen oder mehrere Einträge im Fahreignungsregister erhalten hat, wird darüber automatisch informiert. Auf diese Weise erhalten die Autofahrer eine Übersicht über ihrer Einträge, sofern sie welche haben. Die Information der Autofahrer findet nach folgendem Prinzip statt:
- 1 bis 3 Punkte: Es findet nur eine Vormerkung statt
- 4 bis 5 Punkte: Der betroffene Fahrer erhält eine Ermahnung. Außerdem wird er über das Fahreignungssystem informiert
- 6 bis 7 Punkte: Es erfolgt eine Verwarnung. Außerdem wird ein Fahreignungsseminar innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der jüngsten Punkte angeordnet
- 8 Punkte: Die Fahrerlaubnis wird entzogen
Punktesystem bis 2014
Bis April 2014 galt, dass Verkehrsordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld ab einer Höhe von 40 Euro mit einem Eintrag im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt erfasst wurden. Die Bewertung der einzelnen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten reichte von einem bis sieben Punkte pro Eintrag. Dabei galt folgende Einteilung:
- Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr: 1 bis 4 Punkte
- Ordnungswidrigkeit mit Fahrverbot: 3 bis 4 Punkte
- Verkehrsstraftaten: 5 bis 7 Punkte
Ab 18 Punkten wurde die Fahrerlaubnis entzogen.
Punkteabbau bis 2014
Wie auch noch im reformierten Punktesystem verfielen Punkte im Laufe der Zeit automatisch. Darüber hinaus konnten durch die freiwillige Teilnahme an Aufbauseminaren Punkte abgebaut werden. Beim automatischen Abbau von Punkten galten folgende Fristen:
- 2 Jahre für Ordnungswidrigkeiten
- 5 Jahre für Straftaten
- 10 Jahre für Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen standen
Die Fristen für eine automatische Löschung konnten sich jedoch auch verlängern, wenn es seit der entsprechenden Eintragung zu neuen Punkten kam.
Die Möglichkeiten zum freiwilligen Punkteabbau im Rahmen von Aufbauseminaren hingen ab vom aktuellen Punktestand. Demnach galt:
- 4 bis 8 Punkte: Abbau von 4 Punkten durch ein freiwilliges Aufbauseminar
- 9 bis 13 Punkte: Abbau von 2 Punkten durch einfreiwilliges Aufbauseminar
- 14 bis 17 Punkte: Anordnung eines Aufbauseminars und Abbau von zwei Punkten
Umrechnung bestehender Einträge im Rahmen der Punktereform
Mit der Reform des Punktesystems haben sich einige spürbare Veränderungen ergeben. So erfolgt seit dem ersten Mai 2014 ein Entzug der Fahrerlaubnis bereits bei acht Punkten. Ein Eintrag kann allerdings höchstens drei Punkte haben. Ziel der Reform war vor allem eine deutliche Vereinfachung und „Entschlackung“ des bis dahin – mitunter sehr komplizierten – Punktesystems.
Bei der Umstellung des Systems fand folgende Umrechnung bereits bestehender Punkte statt:
- 1-3 Punkte – 1 Punkt
- 4-5 Punkte – 2 Punkte
- 6-7 Punkte – 3 Punkte
- 8-10 Punkte – 4 Punkte
- 11-13 Punkte – 5 Punkte
- 14-15 Punkte – 6 Punkte
- 16-17 Punkte – 7 Punkte
- 18 und mehr Punkte – 8 Punkte = Entzug!
Weil mit der Reform des Punktesystems auch für einige Verstöße keine Punkte mehr vergeben wurden, konnten einige Autofahrer von der Umstellung profitieren. Eintragungen, für die es im neuen System keine Punkte mehr gibt, wurden nämlich vom Punktekonto gestrichen.
Zusammen mit den bestehenden Punkten wurden auch die jeweils dafür geltenden Tilgungsfristen übernommen. Die neuen Fristen gelten entsprechend auch erst für neu eingetragene Punkte. Im Gegensatz zum früheren System fällt beim neuen System seit 01. Mai 2014 auch die Verfallsfristverlängerung von bestehenden Punkten durch neue Einträge weg.
Anwaltliche Unterstützung suchen
Punkte im Fahreignungsregister sammeln sich im Laufe der Zeit an. Bei den meisten Autofahrern handeln sich Eintragungen jedoch eher um die Ausnahme und oft sind sie wieder getilgt, bevor neue Eintragungen erfolgen. Letztlich kann jedoch jeder einzelne Eintrag im Fahreignungsregister dazu beitragen, dass die Zahl der Punkte und damit auch das Risiko eines Entzugs der Fahrerlaubnis steigt. Um dieses Risiko immer so gering wie möglich zu halten, sollte jeder Bußgeldbescheid, der auch nur mit einem einzelnen Punkt im Fahreignungsregister eingetragen wird, genau auf seine Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit geprüft werden.
Aus diesem Grund sollten Sie grundsätzlich einen Anwalt zu Rate ziehen, wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten. Ein erfahrener Verkehrsrechtsexperte kann die Rechtmäßigkeit von Bescheiden und auch die Angemessenheit der Sanktionen gegen den Fahrer beurteilen und im Zweifelsfall auch notwendige Gegenmaßnahmen einleiten.
Nutzen Sie daher unsere kostenlose telefonische Erstberatung in jedem Fall, wenn Eintragungen im Fahreignungsregister drohen. Nicht erst, wenn der Entzug des Führerscheins droht. Unsere Experten auf dem Gebiet des Verkehrsrechts beraten Sie und erklären Ihnen, welche Schritte und Maßnahmen im Einzelfall sinnvoll und angebracht sind, um Punkte gar nicht erst entstehen zu lassen.